§ 427 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Konsequenzen, wenn der Gegner einer gerichtlichen Anordnung zur Vorlage einer Urkunde nicht nachkommt oder nicht sorgfältig nach dem Verbleib der Urkunde forscht.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Urkundenbeweis
Regelt die Beweisführung durch Urkunden im Zivilprozess, einschließlich der Vorlegungspflicht und der Folgen bei Nichterfüllung dieser Pflicht.