Folgen der Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift

§ 491 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift durchgeführt werden kann.

§ 491 (2) ZPO

Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.

siehe auch

§ 491 ZPO → Ladung des Gegners
Regelt die Ladung des Gegners zu einem Termin zur Beweisaufnahme und die Folgen einer Nichtbefolgung dieser Vorschrift.