§ 491 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erläutert, dass die Beweisaufnahme auch bei Nichtbefolgung der Ladungsvorschrift durchgeführt werden kann.
Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
§ 491 ZPO → Ladung des Gegners
Regelt die Ladung des Gegners zu einem Termin zur Beweisaufnahme und die Folgen einer Nichtbefolgung dieser Vorschrift.