Nach der Rechtsprechung des Senats gebieten bei erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger durch die Wiedereröffnung der Berufungsinstanz Gelegenheit zu geben, den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen.1)
Ist die Frage der Bestimmtheit des Klageantrags in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden, so wird dem Kläger durch eine Zurückverweisung die Möglichkeit zur Anpassung seines Unterlassungsantrags gegeben.2)
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO → Bestimmtheit des Klageantrags