§ 894 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung, wenn der Schuldner zur Abgabe verurteilt wurde.
Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Willenserklärungen
Regelt die rechtlichen Konsequenzen und Verfahren, wenn ein Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt wird, einschließlich der Fiktion der Abgabe und der Bedingungen für die Wirksamkeit der Erklärung.