Feststellungswirkung des Musterentscheids

§ 325a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

§ 325a ZPO

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Wirkungen der Rechtskraft
Regelt die grundlegenden Bestimmungen zur Rechtskraft von Urteilen, einschließlich der Bindungswirkung und der Voraussetzungen, unter denen Urteile auch gegenüber Dritten Wirkung entfalten können.