Festsetzungsbeschluss auf Urteil und Ausfertigungen

§ 105 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht, dass der Festsetzungsbeschluss auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt wird, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und keine Verzögerung eintritt.

§ 105 (1) ZPO

Der Festsetzungsbeschluss kann auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Antrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt. Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

siehe auch

§ 105 ZPO → Vereinfachter Kostenfestsetzungsbeschluss
Regelt den vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss, der auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden kann.