§ 904 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Vollstreckungsgericht für die Festsetzung des pfändungsfreien Betrages zuständig ist.
Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.
§ 904 ZPO → Nachzahlung von Leistungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen.