Festsetzung des pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 904 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Vollstreckungsgericht für die Festsetzung des pfändungsfreien Betrages zuständig ist.

§ 904 (5) ZPO

Für die Festsetzung der Höhe des pfändungsfreien Betrages in den Fällen des Absatzes 3 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Entscheidungen nach Satz 1 ergehen auf Antrag des Schuldners durch Beschluss. Der Beschluss nach Satz 2 gilt als Bescheinigung im Sinne des § 903 Absatz 1 Satz 2.

siehe auch

§ 904 ZPO → Nachzahlung von Leistungen
Regelt die Bedingungen, unter denen Nachzahlungen von Leistungen nicht der Pfändung auf dem Pfändungsschutzkonto unterliegen.