§ 868 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass der Eigentümer die Hypothek auch erwirbt, wenn die Vollstreckung einstweilig eingestellt und die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden oder eine Sicherheitsleistung erfolgt.
Das Gleiche gilt, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung die einstweilige Einstellung der Vollstreckung und zugleich die Aufhebung der erfolgten Vollstreckungsmaßregeln angeordnet wird oder wenn die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt.
§ 868 ZPO → Erwerb der Zwangshypothek durch den Eigentümer
Regelt die Bedingungen, unter denen der Eigentümer eines Grundstücks die Zwangshypothek erwirbt, wenn bestimmte gerichtliche Entscheidungen die Vollstreckung betreffen.