§ 264 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Erweiterung oder Beschränkung des Klageantrags in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen ohne dass dies als Klageänderung gilt.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird.
§ 264 ZPO → Keine Klageänderung
Legt fest, dass bestimmte Änderungen in der Klage nicht als Klageänderung angesehen werden, solange der Klagegrund unverändert bleibt.