Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft

§ 28 der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht es, im Gerichtsstand der Erbschaft auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten zu erheben, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

§ 28 ZPO

In dem Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen anderer Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen mehreren Erben noch als Gesamtschuldner haften.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.