§ 727 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhältnisses in der Vollstreckungsklausel.
Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
§ 727 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger.