Erwähnung der Offenkundigkeit in der Vollstreckungsklausel

§ 727 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge oder des Besitzverhältnisses in der Vollstreckungsklausel.

§ 727 (2) ZPO

Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

siehe auch

§ 727 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger.