§ 688 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass ein Mahnbescheid auf Antrag für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro erlassen wird.
Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
§ 688 ZPO → Zulässigkeit
Regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens, insbesondere die Voraussetzungen und Ausschlussgründe.