Erteilung eines Mahnbescheids bei Geldforderungen

§ 688 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass ein Mahnbescheid auf Antrag für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro erlassen wird.

§ 688 (1) ZPO

Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.

siehe auch

§ 688 ZPO → Zulässigkeit
Regelt die Zulässigkeit des Mahnverfahrens, insbesondere die Voraussetzungen und Ausschlussgründe.