Erstattung der Kosten bei Aufhebung des Urteils

§ 788 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten sind, wenn das Urteil aufgehoben wird.

§ 788 (3) ZPO

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

siehe auch

§ 788 ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
Regelt die Kosten, die im Rahmen der Zwangsvollstreckung anfallen und wer diese zu tragen hat.