Ersetzung förmlicher Erklärungen durch Überweisung

§ 836 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die nach bürgerlichem Recht zur Einziehung der Forderung erforderlich sind.

§ 836 (1) ZPO

Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

siehe auch

§ 836 ZPO → Wirkung der Überweisung
Beschreibt die rechtlichen Wirkungen einer Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.