§ 836 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Überweisung die förmlichen Erklärungen des Schuldners ersetzt, die nach bürgerlichem Recht zur Einziehung der Forderung erforderlich sind.
Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.
§ 836 ZPO → Wirkung der Überweisung
Beschreibt die rechtlichen Wirkungen einer Überweisung im Rahmen der Zwangsvollstreckung.