§ 794 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ersetzung der Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung durch die Bewilligung der sofortigen Zwangsvollstreckung in einer Urkunde.
Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
§ 794 ZPO → Weitere Vollstreckungstitel
Beschreibt die weiteren Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung stattfinden kann.