Eröffnung und Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden

§ 136 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Vorsitzende die Verhandlung eröffnet und leitet.

§ 136 (1) ZPO

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.

siehe auch

§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.