§ 136 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Vorsitzende die Verhandlung eröffnet und leitet.
Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.
§ 136 ZPO → Prozessleitung durch Vorsitzenden
Beschreibt die Rolle und Aufgaben des Vorsitzenden in der Prozessleitung und Verhandlungsführung.