Ernennung und Verpflichtung von öffentlich bestellten Sachverständigen

§ 407 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen ein zum Sachverständigen Ernannter der Ernennung Folge leisten muss.

§ 407 (1) ZPO

Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

siehe auch

§ 407 ZPO → Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
Regelt die Verpflichtung zur Erstattung von Gutachten durch Sachverständige.