Ermessen des Gerichts bei unterschiedlicher Beteiligung

§ 100 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, bei erheblicher Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit die Beteiligung als Maßstab zu nehmen.

§ 100 (2) ZPO

Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

siehe auch

§ 100 ZPO → Kosten bei Streitgenossen
Regelt die Haftung für Kosten bei mehreren unterliegenden Parteien im Rechtsstreit.