§ 754 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt den Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung und den in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegenüber Schuldnern und Dritten.
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beschränkung des Auftrags kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
§ 754 ZPO → Vollstreckungsauftrag und vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Ermächtigung des Gerichtsvollziehers durch den Vollstreckungsauftrag und die vollstreckbare Ausfertigung, sowie die Wirkungen gegenüber Schuldnern und Dritten.