Erledigung durch das Prozessgericht

§ 366 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Prozessgericht die Erledigung übernimmt, wenn ein Streit die Fortsetzung der Beweisaufnahme behindert und der beauftragte oder ersuchte Richter nicht zur Entscheidung befugt ist.

§ 366 (1) ZPO

Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.

siehe auch

§ 366 ZPO → Zwischenstreit
Regelt den Umgang mit Streitigkeiten, die während der Beweisaufnahme auftreten und die der beauftragte oder ersuchte Richter nicht entscheiden kann.