Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Gericht

§ 732 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Gericht, vor der Entscheidung über die Einwendungen des Schuldners einstweilige Anordnungen zu erlassen.

§ 732 (2) ZPO

Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

siehe auch

§ 732 ZPO → Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Regelt die Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und das Verfahren, das hierbei zu beachten ist.