Erklärungspflicht zur Echtheit von Privaturkunden

§ 439 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Gegner des Beweisführers sich über die Echtheit einer Privaturkunde nach der Vorschrift des § 138 zu erklären hat.

§ 439 (1) ZPO

Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.

siehe auch

§ 439 ZPO → Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden.