Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
§ 138 (1) ZPO → Wahrheitspflicht § 138 (3) ZPO → Zugestandene Tatsachen § 138 (4) ZPO → Erklärung mit Nichtwissen
→ Prozesserklärung