Erklärungspflicht über gegnerische Behauptungen

§ 138 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt von jeder Partei, sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

§ 138 (2) ZPO

Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

siehe auch

§ 138 ZPO → Wahrheitspflicht
Legt die Pflichten der Parteien im Hinblick auf die Wahrheit und Vollständigkeit ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände fest.