Erklärung zur Echtheit der Unterschrift

§ 439 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten ist, wenn sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift befindet.

§ 439 (2) ZPO

Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.

siehe auch

§ 439 ZPO → Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Regelt die Erklärungspflicht des Gegners des Beweisführers zur Echtheit von Privaturkunden.