Erklärung zu Behauptungen des Gegners

§ 130 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt eine Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners.

§ 130 (4) ZPO

Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten: 4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

siehe auch

§ 130 ZPO → Inhalt der Schriftsätze
Legt fest, welche Angaben in vorbereitenden Schriftsätzen enthalten sein sollen.