§ 593 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass die Klage die Erklärung enthalten muss, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.
§ 593 ZPO → Urkunden
Legt die Anforderungen an den Klageinhalt und die Beifügung von Urkunden im Urkundenprozess fest.