Erkennende Richter

§ 309 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass ein Urteil nur von den Richtern gefällt werden kann, die der zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

§ 309 ZPO

Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die Verfahrensweise vor den Landgerichten, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und der Rolle der Richter im Prozess.