Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
→ Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.
Nach § 732 Abs. 2 ZPO kann das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO entsprechen denen des § 707 ZPO.1)
§ 732 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und das Verfahren, das hierbei zu beachten ist.
§ 732 (1) ZPO → Entscheidung über Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel
Entscheidet über Einwendungen des Schuldners, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, durch das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Klausel erteilt wurde.
§ 732 (2) ZPO → Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Gericht
Erlaubt dem Gericht, vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen zu erlassen, insbesondere die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Vollstreckungsklausel
Regelt die Erteilung, Anfechtung und Durchsetzung von Vollstreckungsklauseln, einschließlich der Bedingungen und Verfahren, unter denen diese erteilt oder angefochten werden können.