Erinnerung bei genügender Sicherung des Gläubigers

§ 777 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Schuldners, der Zwangsvollstreckung zu widersprechen, wenn der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners besitzt, die als Sicherheit für die Forderung dient.

§ 777 ZPO

Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach § 766 widersprechen, soweit die Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist. Steht dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch den Wert der Sache gedeckt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen, unter denen der Schuldner der Vollstreckung widersprechen kann, sowie der Rechte und Pflichten der Beteiligten.