§ 902 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Erhöhungsbeträge, die neben dem pfändungsfreien Betrag auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst werden.
§ 902 (1) ZPO → Pfändungsfreie Beträge bei Unterhaltsverpflichtungen
Regelt die pfändungsfreien Beträge, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen hat oder bestimmte Sozialleistungen für andere Personen entgegennimmt.
§ 902 (2) ZPO → Pfändungsfreie Geldleistungen nach Sozialgesetzbuch
Beschreibt, welche Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch von der Pfändung ausgeschlossen sind.
§ 902 (3) ZPO → Pfändungsfreie Leistungen für Mutter und Kind
Erklärt, dass bestimmte Geldleistungen gemäß dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ pfändungsfrei sind.
§ 902 (4) ZPO → Pfändungsfreie Sozialleistungen für den Schuldner
Regelt, dass Sozialleistungen, die dem Schuldner selbst gewährt werden, in einem bestimmten Umfang pfändungsfrei sind.
§ 902 (5) ZPO → Pfändungsfreies Kindergeld
Beschreibt, dass Kindergeld und andere gesetzliche Geldleistungen für Kinder pfändungsfrei sind, es sei denn, es besteht eine Unterhaltsforderung.
§ 902 (6) ZPO → Pfändungsfreie Leistungen nach landesrechtlichen Vorschriften
Erklärt, dass Geldleistungen, die nach landesrechtlichen oder anderen bundesrechtlichen Vorschriften als unpfändbar festgelegt sind, ebenfalls pfändungsfrei sind.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 4 → Wirkungen des Pfändungsschutzkontos
Regelt die besonderen Schutzmechanismen und Bestimmungen für Konten, die als Pfändungsschutzkonto geführt werden, um den unpfändbaren Teil des Einkommens zu sichern.