Erheblichkeit des Sachvortrags

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruch ist dann schlüssig und damit erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden anzusehen.1)

siehe auch

Sachvortrag

1)
BGH, Beschl. v. 10. November 2016 - I ZR 235/15; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889