Erheben der rechten Hand bei der Eidesleistung

§ 481 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) empfiehlt das Erheben der rechten Hand bei der Eidesleistung.

§ 481 (4) ZPO

Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

siehe auch

§ 481 ZPO → Eidesformel
Regelt die Art und Weise der Eidesleistung, sowohl mit als auch ohne religiöse Beteuerung.