Ergänzung oder Berichtigung der Anführungen

§ 264 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ohne dass dies als Klageänderung gilt.

§ 264 (1) ZPO

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden.

siehe auch

§ 264 ZPO → Keine Klageänderung
Legt fest, dass bestimmte Änderungen in der Klage nicht als Klageänderung angesehen werden, solange der Klagegrund unverändert bleibt.