§ 264 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ohne dass dies als Klageänderung gilt.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden.
§ 264 ZPO → Keine Klageänderung
Legt fest, dass bestimmte Änderungen in der Klage nicht als Klageänderung angesehen werden, solange der Klagegrund unverändert bleibt.