§ 302 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Ergänzung des Urteils nach § 321, falls kein Vorbehalt im Urteil enthalten ist.
Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
§ 302 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.
§ 599 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, die Ergänzung eines Urteils zu beantragen, wenn dieses keinen Vorbehalt enthält.
Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
§ 599 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.