Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt

§ 302 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Ergänzung des Urteils nach § 321, falls kein Vorbehalt im Urteil enthalten ist.

§ 302 (2) ZPO

Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

siehe auch

§ 302 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt das Vorbehaltsurteil, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufrechnung von Gegenforderungen durch den Beklagten.

Ergänzung des Urteils bei fehlendem Vorbehalt

§ 599 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit, die Ergänzung eines Urteils zu beantragen, wenn dieses keinen Vorbehalt enthält.

§ 599 (2) ZPO

Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

siehe auch

§ 599 ZPO → Vorbehaltsurteil
Regelt die Bedingungen und Folgen eines Vorbehaltsurteils, das dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten kann.