Der Antrag soll enthalten:
1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Trotz des in § 424 ZPO verwendeten Begriffs „soll“ muss der Antrag des Beweisführers außerdem die in dieser Vorschrift geregelten Anforderungen erfüllen.1)
Die in § 424 ZPO geregelten formellen Anforderungen haben zum einen den Zweck, dem Gericht die Prüfung der Entscheidungserheblichkeit und der Beweisbedürftigkeit der streitigen Tatsache, der Beweiseignung der Urkunde sowie der Verpflichtung zur Vorlage zu ermöglichen2). Zum anderen tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Vorlegung einer Urkunde durch einen anderen als den Beweisführer in das Eigentumsrecht des Prozessgegners eingreift, mit der Urkunde nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), wozu auch das Recht gehört, sie anderen vorzuenthalten3).4)
Mit der in § 424 Satz 1 Nr. 1 ZPO geregelten Antragsvoraussetzung, die vorzulegende Urkunde genau zu bezeichnen, soll verhindert werden, dass die Vorlage auf eine unzulässige Ausforschung neuer Tatsachen gerichtet ist.5)
Gleiches gilt für die in § 424 Satz 1 Nr. 5 ZPO getroffene Anforderung, den Grund für den materiell-rechtlichen Vorlageanspruch gemäß § 422 ZPO anzugeben und glaubhaft zu machen. Wird ein Vorlageanspruch gemäß § 810 BGB geltend gemacht, müssen zur Begründung des rechtlichen Interesses des Anspruchstellers hinreichend bestimmte Anhaltspunkte vorgebracht werden, die auf einen Zusammenhang zwischen dem Inhalt der zur Einsichtnahme begehrten Urkunde und dem Rechtsverhältnis hinweisen, zu dessen Klarstellung die Einsicht verlangt wird. Ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Einsichtsrechts ist dabei die Schutzwürdigkeit dieses Interesses des Anspruchstellers. Hieran fehlt es, wenn ein Anspruchsteller lediglich auf Grund vager Vermutungen Urkundeneinsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung gegen den Besitzer der Urkunde oder gegen Dritte zu gewinnen. In einem solchen Fall zielt das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung.6)
Die vorzulegende Urkunde muss stets genau bezeichnet werden. Deshalb genügt es nicht, wenn der Anspruchsteller beantragt, ihm Einsicht in komplette Akten, andere Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke zu gewähren.7)