Erforderliche vorbereitende Maßnahmen durch das Gericht

§ 273 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen hat.

§ 273 (1) ZPO

Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

siehe auch

§ 273 ZPO → Vorbereitung des Termins
Regelt die Maßnahmen zur Vorbereitung eines Gerichtstermins, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.