§ 381 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels bei Ausbleiben eines Zeugen unterbleiben.
Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.
§ 381 ZPO → Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Regelt die Bedingungen, unter denen die Auferlegung von Kosten und die Festsetzung von Ordnungsmitteln bei Ausbleiben eines Zeugen unterbleiben.