§ 764 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts durch Beschluss ergehen.
Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts ergehen durch Beschluss.
§ 764 ZPO → Vollstreckungsgericht
Regelt die Zuständigkeit der Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte für die Anordnung und Mitwirkung bei Vollstreckungshandlungen.