Entscheidung über Terminsänderungen

§ 227 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt das Verfahren und die Entscheidungsbefugnis über die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung von Terminen.

§ 227 (5) ZPO

Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 227 ZPO → Terminsänderung
Regelt die Bedingungen und Verfahren zur Änderung von Terminen im Zivilprozess.