§ 128 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden ist.
Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 128 ZPO → schriftliches Verfahren
Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.