Entscheidung über Kosten oder Nebenforderungen

§ 128 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, wenn nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden ist.

§ 128 (3) ZPO

Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

siehe auch

§ 128 ZPO → schriftliches Verfahren
Legt den Grundsatz der Mündlichkeit im Zivilprozess fest und regelt die Bedingungen, unter denen ein schriftliches Verfahren möglich ist.