Entscheidung über Friständerung ohne mündliche Verhandlung

§ 225 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Entscheidung über Gesuche zur Friständerung ohne mündliche Verhandlung.

§ 225 (1) ZPO

Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

siehe auch

§ 225 ZPO → Verfahren bei Friständerung
Regelt das Verfahren bei der Abkürzung oder Verlängerung von Fristen im Zivilprozess.