Entscheidung über Einwendungen zur Vollstreckungsklausel

§ 797a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das im Absatz 1 bezeichnete Gericht über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel entscheidet.

§ 797a (2) ZPO

Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

siehe auch

§ 797a ZPO → Verfahren bei Gütestellenvergleichen
Regelt das Verfahren bei Vergleichen, die vor Gütestellen geschlossen werden, insbesondere die Erteilung der Vollstreckungsklausel und die Zuständigkeiten.