§ 732 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, über Einwendungen des Schuldners entscheidet.
Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.
§ 732 ZPO → Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Regelt die Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und das Verfahren, das hierbei zu beachten ist.