Entscheidung über Einwendungen gegen die Vollstreckungsklausel

§ 732 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt wurde, über Einwendungen des Schuldners entscheidet.

§ 732 (1) ZPO

Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 732 ZPO → Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
Regelt die Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und das Verfahren, das hierbei zu beachten ist.