§ 397 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht über die Zulässigkeit von Fragen entscheidet, wenn Zweifel bestehen.
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
§ 397 ZPO → Fragerecht der Parteien
Regelt das Fragerecht der Parteien während der Beweisaufnahme im Zivilprozess.