Entscheidung über die Zulässigkeit durch Beschluss

§ 552 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision durch Beschluss erfolgen kann.

§ 552 (2) ZPO

Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

siehe auch

§ 552 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Regelt die Zulässigkeitsprüfung im Revisionsverfahren.