§ 552 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision durch Beschluss erfolgen kann.
Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
§ 552 ZPO → Zulässigkeitsprüfung
Regelt die Zulässigkeitsprüfung im Revisionsverfahren.