Entscheidung über die Übertragung auf den Einzelrichter und Terminsbestimmung

§ 523 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet und unverzüglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt.

§ 523 (1) ZPO

Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

siehe auch

§ 523 ZPO → Terminsbestimmung
Regelt die Bestimmung von Terminen zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, wenn die Berufung nicht verworfen oder zurückgewiesen wird.