Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung

§ 387 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass über die Rechtmäßigkeit der Weigerung von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden wird.

§ 387 (1) ZPO

Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

siehe auch

§ 387 ZPO → Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.