§ 387 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass über die Rechtmäßigkeit der Weigerung von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden wird.
Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.
§ 387 ZPO → Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
Regelt den Zwischenstreit über die Zeugnisverweigerung, einschließlich der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und der Möglichkeit einer sofortigen Beschwerde gegen das Zwischenurteil.