§ 1040 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Schiedsgericht, über seine eigene Zuständigkeit und die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung zu entscheiden.
Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.
§ 1040 ZPO → Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
Regelt die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit und die Behandlung von Einwänden gegen diese.