Entscheidung über den Überprüfungsantrag durch Beschluss

§ 1092 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls durch Beschluss erfolgt, der unanfechtbar ist.

§ 1092 (1) ZPO

Die Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Artikel 20 Abs. 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar.

siehe auch

§ 1092 ZPO → Verfahren
Regelt das Verfahren zur Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006.